Übersicht

  • Dazu zählen zum Beispiel:

Es bestehen zudem die gleichen arbeitnehmerschutzrechtlichen Verpflichtungen wie gegenüber den Stammarbeitskräften des Beschäftigers. Dazu zählt auch die Fürsorgepflicht.

Kollektivverträge

Sowohl für ArbeiterInnen als auch für Angestellte gelten Kollektivverträge, in denen die darüber hinausgehende Besserstellung für ZeitarbeitnehmerInnen geregelt ist. Dementsprechend gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für ArbeiterInnen bzw. für Angestellte. Weiters gilt eine 14-tägige Vorankündigungsfrist zum Überlassungsende.

ZeitarbeitnehmerInnen sind sowohl hinsichtlich des Mindestentgeltanspruchs als auch so gut wie aller anderen Rechte wie etwa Arbeitszeitmodelle, Werksverkehr, Betriebskantine etc. der Stammbelegschaft gleichgestellt.

Zeitarbeit (früher Leiharbeit) ist rechtlich jeder anderen regulären Beschäftigung in Österreich gleichgestellt. Der einzige Unterschied: Der Arbeitsort und der Beschäftigerbetrieb können sich ändern.

Arbeitgeberleistungen

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit allen geregelten Arbeitgeberleistungen und allen sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteilen garantiert soziale Sicherheit. Die Mindestgehälter und Branchenzuschläge sind in den Kollektivverträgen definiert.

Der Arbeitsvertrag samt Überlassungsmitteilung, der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser, ergänzt um die verbindlichen Regelungen des Beschäftigerbetriebs betreffend Arbeitszeit und Urlaub sowie das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bilden den rechtlichen Grundstock der heimischen Zeitarbeitsbranche.

Die österreichischen Rechtsgrundlagen der Zeitarbeit gelten europaweit als vorbildlich.

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