In Österreich erhalten alle ZeitarbeitnehmerInnen zumindest das gleiche kollektivvertragliche Mindestentgelt wie vergleichbare StammmitarbeiterInnen der jeweiligen Branchen.
Übersicht
Das heißt die Höhe von Lohn bzw. Gehalt darf nicht unter dem Kollektivvertrag des Überlassers liegen.
ZeitarbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Entlohnung gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrags der Arbeitskräfteüberlasser. Sofern der Kollektivvertrag des Beschäftigers ein höheres Entgelt vorsieht, so ist dieser nach dem Günstigkeitsprinzip anzuwenden. Bei Überlassungen in bestimmte Branchen haben ZeitarbeitnehmerInnen zusätzlich zum kollektivvertraglichen Entgelt Anspruch auf Referenzzuschläge, wodurch sie gegenüber den vergleichbaren Stammmitarbeitern häufig sogar besser entlohnt werden.
Können ArbeitnehmerInnen in sogenannten “Stehzeiten” nicht eingesetzt werden, muss der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt in voller Höhe dennoch weiter bezahlen.
Hinsichtlich sonstiger Rechte, z. B. im Zusammenhang mit der Arbeitszeit, dem Urlaubsanspruch, der Inanspruchnahme von Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen sowie den Gleichbehandlungsvorschriften, sieht das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz unmissverständlich die Gleichstellung der ZeitarbeitnehmerInnen mit den StammmitarbeiternInnen vor.
Das heißt Wohlfahrtseinrichtungen wie etwa Kinderbetreuung dürfen ZeitrabeitnehmerInnen zu denselben Bedingungen wie ArbeiternehmerInnen des Beschäftigers in Anspruch nehmen – außer eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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