INFORMATION FÜR SIE VON RECHTSANWALT DR. GEORG BRUCKMÜLLER
Neuerungen durch das "Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)"
Mit 15.01.2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, oder kurz WiEReG, in Kraft getreten. Es geht dem Gesetzgeber darum, dass alle Gesellschaften und Gesellschaftskonstruktionen transparenter werden, indem in einem Register festgehalten wird, welche Personen tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.
I. Was ist zu tun?
Alle Rechtsträger (= Gesellschaften) sind dazu verpflichtet, ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ (in Folge: „wE“) an ein zentrales Register elektronisch zu melden und auch Änderungen regelmäßig bekanntzugeben.
Jeder Rechtsträger hat mindestens einen wE, es können aber auch mehrere sein. Der wE ist immer eine natürliche Person und keine Gesellschaft. Der wE muss vor der Meldung ermittelt werden. Grundsätzlich gelten folgende Richtlinien:
Die Meldung ist bei Personengesellschaften (OG und KG) und bei GmbHs dann sehr einfach, wenn nur natürliche Personen Gesellschafter sind. Die Meldung muss dann zwar durchgeführt werden, man kann sich im Rahmen der Meldung aber rasch auf eine Befreiung berufen.
II. Wie ist die Meldung abzugeben?
Die Meldung ist online beim Unternehmensserviceportal (USP) abzugeben (www.usp.gv.at (Öffnet in einem neuen Tab oder Fenster)). Dort finden Sie auch weiterführende Informationen zum Thema.
Ab 02.05.2018 besteht für Parteienvertreter (zB Rechtsanwälte) die Möglichkeit, die Meldungen für Unternehmen abzugeben.
Die Meldung ist nach dem Gesetz mindestens einmal jährlich auf ihre Aktualität zu prüfen. Hat sich hinsichtlich des/der wE etwas geändert, besteht eine Pflicht zur Meldung dieser Änderung.
Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. Zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung und bei berechtigtem Interesse können Behörden und natürliche Personen und Organisationen Einsicht in dieses nehmen.
III. Was passiert, wenn ich die Meldung nicht mache?
Die erstmalige Meldung ist bis 01.06.2018 zu erstatten. Bei Fristversäumnis drohen Zwangsstrafverfahren bis zu EUR 200.000,00. Vorerst wird von der örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt) automatisationsunterstützt eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO unter Setzung einer Nachfrist angedroht, wenn eine Meldung nicht erstattet wird. Wird die Meldung dann innerhalb der gesetzten Nachfrist erstattet, dann wird die Zwangsstrafe nicht verhängt.
Sollten sie über diese Informationen hinaus rechtliche Detailfragen haben oder wünschen, dass wir für Sie die Meldeverpflichtung erfüllen, steht Ihnen unsere Kanzlei selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
RA Dr. Georg Bruckmüller, Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH, Landstraße 50, 4020 Linz
T: +43 732 77 55 44 0
E: team@bruckmueller-law.at (Öffnet eventuell ein Programm um an den Empfänger eine E-Mail zu schicken)
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