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Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag regelt überlassungsunabhängig den Mindestlohn, der für Arbeiter:innen mit 1.700 Euro brutto beginnt. Wenn im Kollektivvertrag für den Beschäftigerbetrieb höhere Mindestlöhne vorgesehen sind, so gelten diese.

Weiters besteht in bestimmten Branchen ein Anspruch auf einen Referenzzuschlag (Hochlohnbranchen). Zusätzlich gelten die Betriebsvereinbarungen des Beschäftigerbetriebes betreffend Arbeitszeit und Urlaub und die überlassenen Arbeitskräfte haben Anspruch auf Teilnahme an den betrieblichen Wohlfahrteinrichtungen und -maßnahmen des Beschäftigerbetriebes. Damit wird die Gleichbehandlung der überlassenen Arbeitskräfte am Arbeitsplatz gewährleistet.

Es gelten daher equal pay und equal treatment.

  • Zusatzinformation

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist Zeitarbeit?

    Zeitarbeit, auch Arbeitskräfteüberlassung genannt, ist eine besondere Form der Arbeitsorganisation. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Dreiecksverhältnis zwischen dem Personaldienstleister (Arbeitgeber), dem Zeitarbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter) und dem Beschäftigerbetrieb (Einsatzbetrieb). Der Zeitarbeitnehmer ist beim Personaldienstleister direkt angestellt und erhält von diesem seinen Lohn oder sein Gehalt sowie die gesetzlichen Sozialleistungen. Gleichzeitig wird der Zeitarbeitnehmer an ein Kundenunternehmen (Beschäftigerbetrieb) überlassen, wo er seine Arbeitsleistung erbringt. Die konkreten Arbeitsaufgaben und Einsatzbedingungen werden vom Beschäftigerbetrieb festgelegt.

    Zeitarbeit ermöglicht es Unternehmen, flexibel auf personelle Engpässe oder Auftragsspitzen zu reagieren. Gleichzeitig profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von vielfältigen Einsatzmöglichkeiten, sammeln Berufserfahrung und haben die Chance auf Übernahme in die Stammbelegschaft des Einsatzunternehmens. Gleichzeitig profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von vielfältigen Einsatzmöglichkeiten, sammeln Berufserfahrung und haben die Chance auf Übernahme in die Stammbelegschaft des Einsatzunternehmens.

  • Welche Begriffe sind korrekt: Zeitarbeit oder Leiharbeit?

    In der österreichischen Rechtssprache wird ausschließlich der Begriff „Zeitarbeit“ bzw. „Arbeitskräfteüberlassung“ verwendet. Begriffe wie „Leiharbeit“ oder „Leasing“ sind unzutreffend, da sie in Österreich rechtlich für Sachgüter reserviert sind.

    Da im Bereich der Zeitarbeit mit Menschen gearbeitet wird, die einen bedeutenden Teil des österreichischen Arbeitsmarktes abdecken, wird im professionellen Kontext ausschließlich von Zeitarbeit, Zeitarbeitnehmern oder überlassenen Arbeitskräften gesprochen.

  • Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Zeitarbeit?

    Zeitarbeit unterliegt in Österreich vollständig dem nationalen Arbeitsrecht. Das wichtigste gesetzliche Regelwerk ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das seit 1988 in Kraft ist. Dieses regelt u. a. den arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitskräfte. Zusätzlich gelten alle allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetze und Vorschriften, wie das Arbeitszeitgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und weitere.

  • Welche Kollektivverträge gelten in der Zeitarbeit?

    Für überlassene Arbeitskräfte gelten spezifische Kollektivverträge:

    • Überlassene Arbeiterinnen und Arbeiter unterliegen dem „Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung“.
    • Für überlassene Angestellte gilt der „Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk sowie in der Dienstleistung“.

    Diese Kollektivverträge regeln unter anderem Mindestentgelte, Arbeitszeiten, Urlaub, Zuschläge und Sozialleistungen. Es gilt das Prinzip des „equal pay“ und „equal treatment“: Zeitarbeitnehmer sind mit vergleichbaren Stammmitarbeitern des Beschäftigerbetriebes gleichgestellt.

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