Für überlassene Arbeitskräfte gelten spezifische Kollektivverträge:
- Überlassene Arbeiterinnen und Arbeiter unterliegen dem „Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung“.
- Für überlassene Angestellte gilt der „Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk sowie in der Dienstleistung“.
Diese Kollektivverträge regeln unter anderem Mindestentgelte, Arbeitszeiten, Urlaub, Zuschläge und Sozialleistungen. Es gilt das Prinzip des „equal pay“ und „equal treatment“: Zeitarbeitnehmer sind mit vergleichbaren Stammmitarbeitern des Beschäftigerbetriebes gleichgestellt.